Die favineo GmbH (im folgenden “favineo“) bietet diverse Leistungen (im Folgenden “Leistungen“) im Bereich Google Ads mit allen zugehörigen Kanäle (u.a. YouTube Ads) zuzüglich der ganzheitlichen Produktion von Werbemitteln.
Die Nutzung der bereitgestellten Leistungen ist nur zu dem dafür vorgesehenen und in diesen allgemeinen Bedingungen bzw. im Auftrag beschriebenen Zweck zulässig. Eine Nutzung oder Verarbeitung für andere Zwecke ist im Übrigen nur unter den engen Voraussetzungen der deutschen Datenschutzgesetze, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, zulässig. Jede zweckfremde Nutzung oder Verwertung ist unzulässig. So ist insbesondere die vollständige Verwendung der bereitgestellten Leistungen und Inhalte für gewerbliche Zwecke jeglicher Art und in jeder medialen Form (in Printform, elektronisch, auf CD-ROM etc.) sowie das Auslesen von Verzeichnissen, Datenbanken etc. zu vorgenannten Zwecken sowie zu Zwecken sonstiger kommerzieller Verwendung nicht gestattet und wird von dem Anbieter nach geltendem Recht unter Ausschöpfung des Rechtsweges verfolgt.
Für die Verfügbarkeit der einzelnen Leistungen sowie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte / Einträge / Daten wird keine Gewähr übernommen.
Diese Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen der favineo GmbH und ihren Kunden und Vertragspartnern (im Folgenden “Vertragspartner“).
Die Leistungen der favineo GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Für die Nutzung der von favineo angebotenen Leistungen durch den Vertragspartner gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die besonderen Geschäftsbedingungen für die jeweiligen Produkte/Services. Für darüber hinausgehende Angebote, Leistungen, Einzelprojekte sowie sonstige Leistungen, insbesondere Projektleistungen, gelten gesonderte einzelvertraglich zu vereinbarende Bedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern oder sonstiger Dritter finden auch dann keine Anwendung, wenn favineo ihnen nicht ausdrücklich widerspricht und / oder seine Leistungen widerspruchslos erbringt.
favineo ist im Bereich Google Ads einschließlich der zugehörigen Kanäle (YouTube, Display, Search, Shopping, Discovery etc.) sowie der der Werbemittelproduktion (Video, Bild, Text) tätig. Eine detaillierte Beschreibung der jeweils beauftragten Leistung von favineo ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag.
Die von favineo angebotenen Leistungen und Inhalte werden, soweit nicht gesondert gekennzeichnet, durch favineo bereitgestellt und veröffentlicht. Solche Inhalte, die von Dritten zugänglich gemacht werden, sind Informationen des entsprechenden Urhebers, Autors oder Verbreitenden und nicht solche von favineo. favineo ist deshalb für die Genauigkeit oder Verlässlichkeit dieser Inhalte nicht verantwortlich.
Die von favineo angebotenen Leistungen stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Vertragsschluss dar. Der Vertragspartner ist an seine Erklärung zehn Werktage gebunden. Zum Abschluss eines Vertrags bedarf es der Bestätigung in Textform (per Unterschrift oder per E-Mail / Slack) seitens favineo. Sodann kommt ein Geschäftsvertrag auf der Grundlage der jeweils gültigen AGB zustande.
favineo ist zum Abschluss von Verträgen nicht verpflichtet und kann den Abschluss von Verträgen ohne Angabe von Gründen jederzeit ablehnen. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der Verträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung von favineo. Für weitere Dienstleistungen werden zwischen den Vertragspartnern gesonderte Verträge vereinbart.
favineo behält sich ferner vor, Vertragspartner nachträglich von der Nutzung der Leistungen auszuschließen, wenn Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass der Vertragspartner Leistungen zweckentfremdet oder in einer Art und Weise nutzt, die geeignet ist, den guten Ruf von favineo zu gefährden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Vertragspartner Pflichten aus dem bestehenden Vertragsverhältnis verletzt oder andere Vertragspartner von favineo schädigt.
Soweit ein Vertragspartner im Rahmen der Nutzung der Leistungen Software des anderen Vertragspartners nutzt, gewährt der jeweils andere Vertragspartner ihm, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich auf die Vertragsdauer und inhaltlich auf die Nutzung im Sinne der Leistungserbringung beschränktes Nutzungsrecht zum eigenen Gebrauch. Weitergehende Nutzungsrechte werden dem Vertragspartner nicht gewährt.
favineo ist berechtigt, zu Zwecken der Wartung und zur Durchführung von Reparaturen die Erbringung einzelner Leistungen oder Teile davon in für den Vertragspartner zumutbarem Ausmaß zu unterbrechen. favineo bemüht sich, Wartungs- und Reparaturarbeiten zu insgesamt möglichst gering belastenden Zeiten vorzunehmen. Dies begründet bei fehlendem Verschulden von favineo keine Regress- oder Ersatzansprüche des Vertragspartners jedweder Art gegen favineo.
favineo hat das Recht, auch mit Wettbewerbern des Vertragspartners entsprechende Verträge zu schließen. favineo wird sich, ohne hierzu verpflichtet zu sein, jedoch gegebenenfalls bemühen, berechtigte Interessen des Vertragspartners zu wahren und Interessenskollisionen zu vermeiden. favineo ist zu Teilleistungen und zu Leistungen durch Dritte berechtigt.
Vom Vertragspartner gewünschte Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn favineo diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und der Vertragspartner rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Erbringung der Leistung getroffen hat.
Soweit und solange der Vertragspartner irgendeine der zur Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungspflichten auch nach schriftlicher Aufforderung durch favineo und setzen einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt, ist favineo von der Erfüllung seiner davon beeinflussten Verpflichtung zu der im Projektvertrag vereinbarten Frist befreit. Die diesbezüglich im Auftrag / Vertrag vereinbarte Frist wird angemessen verlängert.
Jede Leistung ist durch den Vertragspartner gesondert und schriftlich zu beauftragen. Im Auftrag werden der Name der Maßnahme, Leistungsdatum und -zeitraum, die Inhalte der Leistung sowie das für favineo anfallende Honorar bzw. die Provision genau beziffert. Die Vertragsparteien liefern sich jeweils gegenseitig die zur Auftragserfüllung notwendigen Inhalte. Sofern in diesen Inhalten Tracking-Codes eingebunden sind, dürfen diese nur nach vorheriger Absprache vom anderen Vertragspartner verändert oder gelöscht werden.
favineo wird dem Vertragspartner für jede erfolgte Maßnahme eine Rechnung erstellen, aus der die unter Ziffer 1 aufgeführten Angaben eindeutig hervorgehen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Unterstützung der von der favineo GmbH geleisteten Maßnahmen. Der Auftraggeber liefert der favineo GmbH alle Informationen und Daten, die zur Auftragserfüllung erforderlich sind.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, dass sämtliche von ihm gelieferte Inhalte, welche im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen von favineo stehen, nicht gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland verstoßen, insbesondere keine rechtswidrigen, sittenwidrigen oder pornografischen Inhalte oder solche Inhalte enthalten, die den Krieg verherrlichen oder geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohle zu beeinträchtigen.
Darüber hinaus zeigt der Vertragspartner alle Vorgänge und Umstände an, die für die ordnungsgemäße und zeitgerechte Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für Vorgänge und Umstände, die dem Vertragspartner erst während der Vertragslaufzeit bekannt werden. Projektverzögerungen aufgrund des Umstandes, dass der Vertragspartner notwendige Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, gehen ausschließlich zu Lasten des Vertragspartners und berühren den Vergütungsanspruch von favineo nicht.
Jeglicher Verstoß gegen die unter Ziffer 1 aufgeführte Verpflichtung berechtigt zur sofortigen Kündigung des zwischen favineo und dem Vertragspartner bestehenden Vertrages durch favineo. Das Recht zur sofortigen Kündigung behält sich favineo vor, wenn bei dem Vertragspartner bereits der Verdacht auf die Verbreitung oder Duldung von in Ziffer 1 aufgeführten Inhalten besteht. favineo ist zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Inhalte berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, von favineo geforderte technische und inhaltliche Spezifikationen strikt einzuhalten. Etwaige aus der Nichteinhaltung dieser Spezifikationen folgende Verzögerungen und / oder Änderungen der von favineo erbrachten Leistungen gehen zu Lasten des Vertragspartners und begründen keine Ansprüche gegen favineo.
Der Vertragspartner ist zudem dafür verantwortlich, dass alle Informationen und Unterlagen, die zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen und zur ordnungsgemäßen Durchführung der Zusammenarbeit erforderlich sind, favineo in einer zur Erfüllung geeigneten Form rechtzeitig und vollständig vor der vereinbarten Auftragsumsetzung zur Verfügung stehen.
Soweit eine Partei durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Bereitstellung der vertraglich vorgesehenen Leistung und / oder Inhalte gehindert wird, informiert sie die jeweils andere Partei entsprechend und übermittelt unverzüglich den Umständen angepasste Inhalte und / oder Leistungen. Sofern die vorgenannten Umstände mehr als 24 Stunden andauern, verständigen sich die Parteien einvernehmlich über das weitere Vorgehen.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Marken und / oder Logos von favineo oder ihren Kunden und Partnern zu verwenden, wiederzugeben, zu verbreiten, zu veröffentlichen, zu ändern oder in sonstiger Weise zu nutzen, es sei denn, favineo hat vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Ferner ist der Vertragspartner verpflichtet, fremde in- und ausländische Urheber- oder Markenrechte zu beachten.
Der Vertragspartner stimmt der Weitergabe seiner Inhalte, Daten und sonstigen Angaben an Dritte insoweit zu, als dies zur Erfüllung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien oder zur Auftragsabwicklung notwendig und erforderlich ist.
Vervielfältigung oder Versand des Angebots / Vertrages an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
Kostenvoranschläge von favineo sind unverbindlich. favineo verpflichtet sich, dem Vertragspartner Abweichungen der tatsächlichen Kosten von mehr als zehn Prozent gegenüber dem veranschlagten Wert unverzüglich mitzuteilen.
Der zwischen favineo und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Im Übrigen ergibt sich die jeweilige Vertragslaufzeit aus dem Angebot.
Anzeigenschaltungen werden durch den Vertragspartner beauftragt und von favineo im beauftragten Umfang / in der beauftragten Dauer durchgeführt. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
Wurde mit dem Vertragspartner eine Mindestlaufzeit vereinbart, so verlängert sich diese Vereinbarung automatisch um die vereinbarte Laufzeit, wenn nicht spätestens 30 Tage vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit der Verlängerung schriftlich widersprochen wird.
Wurde keine Mindestlaufzeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende.
Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine der Parteien wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland verletzt und trotz schriftlicher Mahnung durch die andere Partei den vertragsgemäßen Zustand nicht innerhalb von 7 Tagen nach Mahnung wiederherstellt. Die Mahnung hat den Pflichtverstoß konkret zu bezeichnen und auf die Möglichkeiten der Kündigung aus wichtigem Grund zu verweisen. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere die Geheimhaltungspflichten.
Für favineo ist ein wichtiger Grund gegeben bei Beantragung der Eröffnung des Insolvenz- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners sowie bei jeder sonstigen schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten eines Vertragspartners, sofern sie trotz Abmahnung nicht unverzüglich ausgeräumt wurde.
Bis zur Wirksamkeit der Kündigung behält jeder Vertragspartner seinen Anspruch auf sämtliche noch anfallende Vergütungen und Provisionen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Vertragspartner zudem zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verpflichtet. Gegebenenfalls über die Vertragslaufzeit hinausgehende Verpflichtungen, insbesondere bezüglich des Datenschutzes und der Geheimhaltung, bleiben davon unberührt.
Sämtliche Kündigungen haben schriftlich (per E-Mail / Slack ausreichend) zu erfolgen.
Am Ende der Beratung bzw. Umsetzung von Maßnahmen wird die vereinbarte Vergütung mit Rechnungsstellung fällig. Es bedarf keiner Abnahme im Sinne des §§ 640 ff. BGB.
Im Angebot festgesetzte Honorare sind nach Rechnungsstellung zu bezahlen oder werden mittels SEPA-Lastschrifteinzug vom Bankkonto des Vertragspartners eingezogen. Mit Bestätigung des Lastschriftmandats erklärt sich der Vertragspartner bei Fälligkeit der Vergütung zum Einzug der definierten Zahlungen bereit.
Zu einer Leistungserbringung ist favineo erst verpflichtet, wenn ggf. vereinbarte Vorauszahlungen vollständig entrichtet und auf dem Konto des Auftraggebers eingegangen sind.
Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung wird eine Umsatzsatzsteuer von 19% erhoben. Der Gesamtbetrag ist mit einer Frist von 10 Tagen zu begleichen.
favineo steht bereits vor Abschluss der Beratung und Umsetzung der Maßnahmen eine angemessene Zahlung zu. Im Zweifel richtet sich die Angemessenheit nach der bereits geleisteten Arbeitszeit. Im Fall der dauerhaften Betreuung kann favineo Leistungen unmittelbar nach ihrer Erbringung in Rechnung stellen. Die Honorierung richtet sich nach dem von favineo gemachten Angebot.
Die Vergütung bzw. Umsatzverteilung erfolgt grundsätzlich aufgrund der im Einzelauftrag bezeichneten Aufteilung.
Die Abrechnung erfolgt - sofern nicht im Einzelauftrag gesondert vereinbart - monatlich durch ein Lastschriftverfahren seitens favineo oder Überweisung seitens des Vertragspartners. Sämtliche Umsätze und Vergütungen verstehen sich netto, die Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen.
favineo ist berechtigt, Abschlagszahlungen von bis zu 100 Prozent des Auftragsvolumens zu verlangen, die bei Vertragsunterzeichnung fällig sind.
Bei Zahlungsverzug ist favineo berechtigt, dem Vertragspartner - unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens - Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu berechnen. Die Verzugszinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist.
Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht oder das Recht zur Aufrechnung nur insoweit zu, als die Forderungen des Vertragspartners unbestritten oder rechtskräftig sind.
Die Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte an den von favineo erbrachten Leistungen verbleiben bei der favineo.
favineo überträgt dem Vertragspartner einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrechte für die Verwertung der vollständigen und als vertragsgemäß abgelieferten Leistung (Arbeitsergebnisse).
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die gelieferten Inhalte und Informationen im Übrigen an Dritte weiter zu veräußern oder außerhalb ihrer Zweckbestimmung anderweitig zur Verfügung zu stellen, sofern nicht eindeutig und schriftlich durch favineo bestätigt.
Änderungen der von favineo erbrachten Leistungen durch den Vertragspartner oder einen vom Vertragspartner beauftragten Dritten sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von favineo zulässig.
Die Ausübung der Nutzungsrechte ist nur gestattet, wenn sich der Vertragspartner zu diesem Zeitpunkt nicht mit einer Zahlung in Verzug befindet.
favineo stellt durch Vereinbarung mit Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und etwaigen dritten Rechteinhabern sicher, dass der Vertragspartner die vertragsgemäßen Nutzungsrechte ungehindert ausüben kann.
favineo wird seine Leistungen im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten betreiben und übernimmt weder Gewähr oder Garantie für eine ununterbrochene und / oder störungsfreie ständige Verfügbarkeit seiner Leistungen noch insbesondere für Leitungs- und/oder Anbindungsausfälle, Hard- und/oder Softwarefehler sowie Einwirkungen Dritter (z.B. Viren oder „denial of services attacks“). Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Auftreten solcher Unterbrechungen und / oder Störungen keine Regress- oder Ersatzansprüche jeglicher Art begründet.
favineo haftet nicht für technische Störungen, deren Ursachen nicht im Verantwortungsbereich von favineo liegen sowie für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht werden. Es kann in Ausnahmefällen dazu kommen, dass einzelne Daten, Leistungen oder sonstige technische oder tatsächliche Vorgänge von favineo nicht erfasst oder korrekt verrechnet werden können. Ein darauf beruhender Anspruch - insbesondere ein Schadens- oder Wertersatzanspruch - gegenüber favineo seitens des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
Der Vertragspartner haftet gegenüber favineo für die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, Dokumente, Links und sonstige Materialien - im Folgenden „Unterlagen“ - die er favineo zur Abwicklung der Zusammenarbeit zur Verfügung stellt.
Der Vertragspartner überprüft die Übereinstimmung der von favineo erbrachten Leistungen mit den einschlägigen rechtlichen Vorschriften im Bedarfsfall auf eigene Rechnung. favineo veranlasst eine derartige externe rechtliche Prüfung nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Vertragspartners; die damit verbundenen Kosten trägt der Vertragspartner.
Der Vertragspartner stellt favineo von sämtlichen Schadensersatzansprüchen, Haftungsansprüchen und Kosten frei, die favineo dadurch entstehen, dass ein Anspruch gegen sie geltend gemacht wird, dementsprechend die Unterlagen des Vertragspartners gegen das Wettbewerbsrecht, gewerbliche Schutzrechte Dritter oder andere Gesetze beziehungsweise Verordnungen verstoßen. Der Vertragspartner stellt favineo insbesondere von etwaigen Ansprüchen Dritter, die aufgrund der verwendeten Inhalte oder eines über einen Hyperlink verbundenen Angebots gegen favineo, insbesondere nach dem TMG, dem BDSG oder dem Mediendienste-Staatsvertrag erhoben werden, unverzüglich auf erstes Anfordern frei und erstattet auf Anforderung die favineo entstehenden Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
favineo überprüft nicht, ob die Inhalte der Internetseiten des Auftraggebers Rechte Dritter verletzen oder gemäß den Richtlinien von Google Ads oder des Merchant Centers aufgebaut sind. Für eine mögliche Abstrafung durch Dritte ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
Der Auftraggeber ist ebenfalls für die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte seiner Internetseiten sowie für die von ihm gelieferten Informationen einschließlich der Suchbegriffe bzw. Keywords allein verantwortlich, gleiches gilt für den Schutz der Rechte Dritter, insbesondere in urheberechtlicher, wettbewerbsrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht.
Im Rahmen von Dienstverträgen eingesetzte Mitarbeiter dürfen vom Auftraggeber binnen einer Frist von 24 Monaten nach Auftragserteilung nicht abgeworben werden. Im Falle einer Abwerbung innerhalb dieser Frist wird eine einmalige Entschädigung in Höhe von € 50.000 zugunsten des Auftragnehmers fällig.
Personenbezogene Daten werden - soweit nichts anderes bestimmt - ohne weitere zusätzliche Einwilligung nur zum Zwecke der Bereitstellung der Leistungen, der Nutzung und gegebenenfalls der Abrechnung erhoben, verarbeitet und genutzt.
Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telemediengesetzes (TMG).
Der Vertragspartner sichert zu, eventuell bei sich erhobene Daten ausschließlich zum jeweils angegebenen Zweck sowie zu Marktforschungs- und Werbezwecken innerhalb des Unternehmens zu verwenden, soweit dies für die Durchführung der abgeschlossenen Geschäfte und die Pflege der daraus resultierenden Nutzerbeziehung erforderlich, gesetzlich zulässig und von dem Nutzer gewünscht ist. Ein Weiterverkauf von Daten an Dritte durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen und wird angezeigt.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, die von favineo erhaltenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien Vertraulichkeit über den Inhalt zwischen ihnen getroffener Vereinbarungen und über die bei deren Durchführung und Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse, auch gegenüber Dritten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, mit favineo Rücksprache zu halten, wenn irgendwelche Zweifel aufkommen sollten, ob eine Information im konkreten Einzelfall als vertraulich zu behandeln ist.
Bei einer eventuellen Unterauftragsvergabe wird der Vertragspartner dem jeweiligen Unterauftragnehmer dieser Bestimmung vergleichbare Verpflichtungen auferlegen.
Der Vertragspartner hat gegenüber seinen Mitarbeitern und an der Vertragsdurchführung beteiligten Dritten, die Zugang zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen und Gegenständen haben, die Einhaltung dieser Geheimhaltungsverpflichtung sicherzustellen.
favineo erbringt seine Leistungen entsprechend der jeweiligen Produktbeschreibungen (Arbeitspakete). favineo behält sich vor, die Leistungen insgesamt oder die im Rahmen der Bereitstellung der Leistungen angebotenen Leistungen sowie Art und Inhalt der einzelnen Produkte und Leistungen jederzeit und wiederholt zur Verbesserung des Angebots, insbesondere seiner Funktionen, seines Designs und seiner technischen Weiterentwicklung ganz oder teilweise zu ändern, erweitern oder anzupassen. Über wesentliche Änderungen der Produkte wird der Vertragspartner rechtzeitig per E-Mail / Slack ausdrücklich informiert. Dabei werden die Produktbeschreibungen in der neuen Fassung beigefügt. Wenn der Vertragspartner mit der Änderung nicht einverstanden ist, kann er den Vertrag mit favineo mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen. Widerspricht der Vertragspartner nicht binnen zwei Wochen, so gelten die mitgeteilten Änderungen als neue Bedingungen.
favineo ist darüber hinaus berechtigt, einzelne im Rahmen der Leistungen angebotene Funktionen - insbesondere bei geänderten gesetzlichen Erfordernissen, dauerhaften Verlusten, technischen Schwierigkeiten oder Missbräuchen durch Kunden, Vertragspartner oder Dritte - einzustellen.
favineo behält sich auch Preisänderungen ausdrücklich vor und wird den Vertragspartner hierüber mit angemessener Frist informieren.
favineo behält sich ferner vor, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen, insbesondere wenn neue Leistungen eingeführt werden oder wenn gesetzliche Bestimmungen Änderungen erforderlich machen. Änderungen oder Ergänzungen der AGB wird favineo dem Vertragspartner mitteilen. Ist er mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe schriftlich widersprechen.
Im Falle eines Widerspruchs des Vertragspartners gegen Änderungen der Leistungen, dieser AGB oder der besonderen Bedingungen für die einzelnen Produkte, hat favineo das Recht, unter Geltung dieser AGB geschlossene Verträge außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Widerspricht der Vertragspartner nicht, gilt seine Zustimmung nach Ablauf der oben genannten Fristen als erteilt. Auf die Dauer der Frist und auf die Bedeutung ihres ergebnislosen Ablaufs wird favineo bei der Ankündigung der Änderung der AGB ausdrücklich hinweisen.
Ein Widerspruch ist nicht per E-Mail / Slack möglich. Sämtliche Widersprüche sind zu richten an:
favineo GmbH, Eilenau 122, 22089 Hamburg
Die Versendung von Mitteilungen an favineo per E-Mail oder Slack genügt der Schriftform nur dann, wenn dies in diesen Nutzungsbedingungen ausdrücklich vorgesehen ist oder sich favineo damit zuvor ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
Eine Abtretung vertraglicher Rechte und Pflichten durch den Vertragspartner an einen Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von favineo zulässig. Die Regelungen des § 354 a HGB sowie die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
Ein Zurückbehaltungsrecht besteht für den Vertragspartner nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche.
Weitere Nebenabreden bestehen nicht. Vereinbarungen zwischen den Parteien haben schriftlich zu erfolgen. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Der Vertragspartner wird favineo rechtzeitig über das Bevorstehen eines Insolvenzverfahrens informieren zu dem Zweck, die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen und Pflichten zu gewährleisten oder aber für eine einvernehmliche Auflösung des Vertrages zu sorgen.
Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die Parteien sind in solch einem Fall verpflichtet, an der Schaffung neuer Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahestehendes Ergebnis unter der Wahrung der beiderseitigen Interessen rechtswirksam erzielt wird.
Erfüllungsort ist für beide Parteien der Sitz von favineo.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie von Rückverweisungen auf ausländisches Recht.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen Sitz im Inland, ist der ausschließliche Gerichtsstand Hamburg. favineo kann auch vor dem zuständigen Gericht am Sitz des Vertragspartners klagen.
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet. Diese erreichen Sie unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Verbraucher können die Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten nutzen. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet, außer es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme.
Stand: 07. Juni 2022
nach Art. 28 DSGVO
Der folgende Auftragsverarbeitungsvertrag findet Anwendung auf jede Leistung von favineo, welche die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag umfasst.
1 Allgemeines
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers im Sinne des Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dieser Vertrag regelt die datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten.
(2) Sofern in diesem Vertrag Begriffe verwendet werden, die in Art. 4 DSGVO gesetzlich definiert sind, wird die gesetzliche Definition auch für die Begriffsverwendung in diesem Vertrag zugrunde gelegt. Das gilt z.B. für „personenbezogene Daten“, „Verarbeitung“, „Verantwortlicher“, „Auftragsverarbeiter“, „Dritter“, „Einwilligung“ und „Aufsichtsbehörde“.
(3) Der Auftraggeber entscheidet über die Mittel und Zwecke der durch diesen Vertrag geregelten Datenverarbeitung. Der Auftragnehmer handelt insoweit weisungsgebunden; allein mit Blick auf die Wahl der technischen Mittel steht dem Auftragnehmer ein eigenständiger Entscheidungsspielraum zu.
(4) Ziel dieses Vertrags ist es, die Anforderungen an den Datenschutz sicherzustellen, so dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten zur weisungsgebundenen Verarbeitung rechtskonform zugänglich machen kann.
(5) Dieser Vertrag wird als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Leistungsvertrags, der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossen wurde. Dieser Vertrag bedarf keiner eigenen Unterschrift.
2 Gegenstand des Auftrags
Der konkrete Gegenstand der Verarbeitung ergibt sich aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsvertrag. Zudem sind Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgehalten.
3 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist (siehe auch Nr. 4 Absatz 4).
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
4 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und/oder unter Einhaltung der ggf. vom Auftraggeber erteilten ergänzenden Weisungen. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Regelungen, die den Auftragnehmer ggf. zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichten. In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung richten sich ansonsten ausschließlich nach diesem Vertrag und/oder den Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung von Daten ist dem Auftragnehmer untersagt, es sei denn, dass der Auftraggeber dieser schriftlich zugestimmt hat.
(2) Der Auftragnehmer führt die Datenverarbeitung im Auftrag nur in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) durch. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn der Datenschutz für den Transfer nach mindestens einer der besonderen Voraussetzungen der Artikel 44 bis 49 DSGVO gewährleistet ist.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Unternehmen und seine Betriebsabläufe so zu gestalten, dass die Daten, die er im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, im jeweils erforderlichen Maß gesichert und vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt sind. Der Auftragnehmer wird Änderungen in der Organisation der Datenverarbeitung im Auftrag, die für die Sicherheit der Daten erheblich sind, vorab mit dem Auftraggeber abstimmen.
(4) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Sofern der Auftragnehmer darlegen kann, dass eine Verarbeitung nach Weisung des Auftraggebers zu einer Haftung des Auftragnehmers nach Art. 82 DSGVO führen kann, steht dem Auftragnehmer das Recht frei, die weitere Verarbeitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Parteien auszusetzen.
(5) Der Auftragnehmer wird die Daten, die er im Auftrag für den Auftraggeber verarbeitet, getrennt von anderen Daten verarbeiten. Eine physische Trennung ist nicht zwingend erforderlich.
(6) Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber die Person(en) benennen, die zum Empfang von Weisungen des Auftraggebers berechtigt sind. Sofern weisungsempfangsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsempfangsberechtigten Personen beim Auftragnehmer ändern, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber in Textform mitteilen.
5 Datenschutzbeauftragter des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer bestätigt, dass er einen Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DSGVO benannt hat. Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass der Datenschutzbeauftragte über die erforderliche Qualifikation und das erforderliche Fachwissen verfügt. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den Namen und die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten auf Anfrage mitteilen; zudem sind die Kontaktdaten in der Datenschutzinformation des Auftragnehmers genannt, die auf der Internetseite des Auftragnehmers veröffentlicht ist.
(2) Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten nach Absatz 1 kann im Ermessen des Auftraggebers entfallen, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
6 Meldepflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und/oder die erteilten Weisungen des Auftraggebers, der im Zuge der Verarbeitung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist, unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet.
(2) Ferner wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DSGVO gegenüber dem Auftragnehmer tätig wird und dies auch eine Kontrolle der Verarbeitung, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers erbringt, betreffen kann.
(3) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass für den Auftraggeber eine Meldepflicht nach Art. 33, 34 DSGVO bestehen kann, die eine Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden vorsieht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Umsetzung der Meldepflichten unterstützen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber insbesondere jeden unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, unverzüglich, spätestens aber binnen 48 Stunden ab Kenntnis des Zugriffs mitteilen. Die Meldung des Auftragnehmers an den Auftraggeber muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:
– eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
– eine Beschreibung der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
7 Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nach Art. 12-23 DSGVO. Es gelten die Regelungen von Nr. 11 dieses Vertrages.
(2) Der Auftragnehmer wirkt an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten durch den Auftraggeber mit. Er hat dem Auftraggeber die insoweit jeweils erforderlichen Angaben in geeigneter Weise mitzuteilen.
(3) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in Art. 32-36 DSGVO genannten Pflichten.
8 Kontrollbefugnisse
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.
(2) Zum Nachweis, dass der Auftragnehmer die gesetzlichen und vereinbarten Pflichten einhält, kann er dem Auftraggeber folgende Informationen zur Verfügung vorlegen: Durchführung eines Selbstaudits, unternehmensinterne Verhaltensregeln einschließlich eines externen Nachweises über deren Einhaltung, genehmigte Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO oder Datenschutzzertifikate nach Art. 42 DSGVO.
(3) Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist.
(4) Der Auftraggeber kann eine Einsichtnahme in die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber verarbeiteten Daten sowie in die verwendeten Datenverarbeitungssysteme und -programme verlangen.
(5) Der Auftraggeber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, um die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen nicht unverhältnismäßig zu stören. Der Auftragnehmer darf die Kontrolle von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten anderer Kunden und der eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Sollte ein durch den Auftraggeber beauftragter Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Auftragnehmer stehen, hat der Auftragnehmer gegen diesen ein Einspruchsrecht. Für die Unterstützung bei der Durchführung einer Inspektion darf der Auftragnehmer eine Vergütung verlangen, wenn dies im Hauptleistungsvertrag vereinbart ist.
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber nach Art. 58 DSGVO, insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen und der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde eine Vor-Ort-Kontrolle zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist über entsprechende geplante Maßnahmen vom Auftragnehmer zu informieren.
9 Unterauftragsverhältnisse
(1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Der Auftragnehmer nennt alle bereits bei Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der Anlage 2 zu diesem Vertrag. Der Auftraggeber stimmt diesen bestehenden Unterauftragsverhältnissen durch den Abschluss des Vertrags zu. Soweit der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit einen weiteren Unterauftragnehmer hinzuziehen oder einen Unterauftragnehmer durch einen anderen ersetzen möchte, informiert er den Auftraggeber hierüber in Textform und weist ihn auf sein Recht zum Widerspruch hin. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen widersprechen, gilt die Beauftragung des neuen Unterauftragnehmers als genehmigt.
(2) Der Auftragnehmer hat jeden Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer hinreichende Garantien dafür bietet, dass er die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat.
(3) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten.
(4) Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln.
(5) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse des Auftraggebers (Nr. 8 dieses Vertrages) und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat.
(6) Nicht als Unterauftragsverhältnisse im Sinne der Absätze 1 bis 5 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.
10 Vertraulichkeitsverpflichtung
(1) Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung der Vertraulichkeit über Daten, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält bzw. zur Kenntnis erlangt, verpflichtet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Der Auftraggeber ist hierzu verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen.
(2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass er seine Beschäftigten mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und zur Vertraulichkeit verpflichtet hat. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er insbesondere die bei der Durchführung der Arbeiten für den Auftraggeber tätigen Beschäftigten zur Vertraulichkeit verpflichtet hat und diese über die Weisungen des Auftraggebers informiert hat.
(3) Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 sind dem Auftraggeber auf Anfrage nachzuweisen.
11 Wahrung von Betroffenenrechten
(1) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bei seiner Pflicht, Anträge von Betroffenen nach Art. 12-23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstützten. Der Auftragnehmer hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Informationen unverzüglich an den Auftraggeber erteilt werden, damit dieser insbesondere seinen Pflichten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann.
(2) Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenenrechten – insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung – durch den Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragnehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers treffen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nachzukommen.
(3) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Auftraggeber beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
12 Geheimhaltungspflichten
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Keine Partei ist berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den soeben genannten Zwecken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu machen.
(2) Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die eine der Parteien nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, oder die öffentlich bekannt sind.
13 Vergütung
Die Vergütung des Auftragnehmers wird gesondert im zwischen den Parteien geschlossenen Leistungsvertrag vereinbart.
14 Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dies beinhaltet insbesondere die Vorgaben aus Art. 32 DSGVO.
(2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als Anlage 3 zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer im Voraus mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern.
(3) Der Auftragnehmer wird die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Erforderlichkeit und Wirksamkeit kontrollieren. Für den Fall, dass es Optimierungs- und/oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren.
15 Dauer des Auftrags
(1) Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und endet mit dem spätesten Ablauf eines zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsvertrags, mit dem der Auftraggeber eine Verarbeitung beim Auftragnehmer in Auftrag gegeben hat.
(2) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen die anzuwendenden Datenschutzvorschriften oder gegen Pflichten aus diesem Vertrag vorliegt, der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer den Zutritt des Auftraggebers oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vertragswidrig verweigert.
16 Beendigung
(1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach Wahl des Auftraggebers an diesen zurückzugeben oder zu löschen. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige Pflichten zur Speicherung der Daten bleiben unberührt. Für Datenträger gilt, dass diese im Falle einer vom Auftraggeber gewünschten Löschung zu vernichten sind, wobei mindestens die Sicherheitsstufe 3 der DIN 66399 einzuhalten ist; die Vernichtung ist dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Sicherheitsstufe gemäß DIN 66399 nachzuweisen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte des Auftragnehmers erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Auftraggeber angekündigt werden.
17 Schlussbestimmungen
(1) Sollte das Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer wird die Gläubiger über die Tatsache, dass es sich um Daten handelt, die im Auftrag verarbeitet werden, unverzüglich informieren.
(2) Für Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich.
(3) Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht.
Anlage 1 - Gegenstand des Auftrags
(1) Gegenstand und Zweck der Auftragsverarbeitung
Der Auftragnehmer bietet Agenturdienste in Form von Online-Marketing-Kampagnen an.
(2) Art(en) der personenbezogenen Daten
Folgende Datenarten können Gegenstand der Verarbeitung sein:
- Name (Vorname, Nachname, Geburtsname, Pseudonym/Spitzname, Titel, Anrede), Funktion/Zuständigkeit, Organisationszugehörigkeit (z.B. Arbeitgeber) und Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) und Adressdaten (Straße/Postfach, Ort, Land)
- Kundendaten (Kundenhistorie, Aufträge, Bestellungen, Zahlungsmittel, Rechnungen, Zahlungsaufforderungen), Einwilligungen (Erklärung, Zeitstempel, Identitätsnachweis) und Kommunikationsverlauf, Kommunikationsinhalte
- Internetlogfiles (IP-Adresse, Zeitstempel, Betriebssystem, Browser/App) und Tracking-Identifier (Cookie-IDs, Advertising IDs u.a.)
- Benutzerkonten (Benutzername, Passwort (als Hashwert), Benutzeraktivitäten, Zeitstempel) und Anwendungslogfiles (Nutzungsaktivitäten, Zeitstempel, anwendungsspezifische Daten)
- Bild-, Film-, Ton-, Sprachaufnahmen soweit in den Systemen bzw. Onlineangeboten des Auftraggebers enthalten
3. Kategorien betroffener Person
Kreis der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen:
- Beschäftigte beim Auftraggeber und Beschäftigte bei weiteren Dienstleistern des Auftraggebers
- Kunden und Marketingkontakte des Auftraggebers inklusive der Besucher der Internetseiten
Anlage 2 - Unterauftragnehmer
Im Rahmen der Auftragsverarbeitung kommen keine Unterauftragnehmer zum Einsatz.
Anlage 3 Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer trifft nachfolgende technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit i.S.d. Art. 32 DSGVO.
• Alle Beschäftigten werden auf die Vertraulichkeit und die Einhaltung von Maßnahmen zur Informationssicherheit und Datenschutz verpflichtet. Alle Beschäftigten werden in dem für ihre Aufgaben erforderlichem Umfang zu Informationssicherheit und Datenschutz geschult. Schulungen werden regelmäßig wiederholt und aktualisiert.
• Die Vergabe von Zugangsberechtigungen wird regelmäßig überprüft. Verlässt ein Beschäftigter den Auftragnehmer, greift ein Offboarding-Prozess, um eine Beendigung der Zugangsrechte sicherzustellen.
• Der Auftragnehmer hat für seine Datenverarbeitungssysteme Berechtigungskonzepte etabliert, die den Zugang zu den Systemen auf das erforderliche Minimum beschränken.
• Für Benutzerkonten gelten hochwertige Passwortstandards. Nach Möglichkeit kommen Multifaktorauthentifizierungssysteme zum Einsatz.
• Zugänge zu Systemen des Verantwortlichen werden über einen unabhängigen Passwortmanager verwaltet, um den Zugriff auf Systeme im Sinne effizienter Kollaboration im Team in technisch sicherer Art und Weise administrieren zu können.
• Daten werden getrennt nach Kunden und Aufgaben gespeichert, um ein effektives Berechtigungsmanagement zu ermöglichen.
• Dienstleister werden sorgfältig unter besonderer Berücksichtigung von Informationssicherheit und Datenschutz ausgewählt und vertraglich auf die Einhaltung entsprechender Standards verpflichtet. Alle Dienstleister, die ihre Leistungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erbringen, müssen entsprechend den Pflichten aus der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Garantien für ein angemessenes Datenschutzniveau bei der Verarbeitung von Daten in sogenannten Drittstaaten bieten. Regelmäßig erfolgt eine solche Garantie über den Abschluss von EU-Standarddatenschutzklauseln (SCC).
• Alle Maßnahmen zur Einhaltung von Informationssicherheit und Datenschutz werden fortlaufend überprüft und entsprechend dem Stand der Technik, der rechtlichen Entwicklung und den Risiken durch die jeweilige Datenverarbeitung optimiert.